Beruf und Pflege finanziell vereinbar machen

Beruf und Pflege finanziell vereinbar machen mit dem zinslosen Pflege-Darlehen vom Staat
Beruf und Pflege finanziell vereinbar machen mit dem zinslosen Pflege-Darlehen vom Staat

Seit 2015 gelten neue Fassungen des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) und des Familienpflegezeitgesetzes. (FPfZG). Kernpunkt der Änderungen sind verbesserte Möglichkeiten einer Auszeit vom Beruf, um pflegebedürftige Angehörige selbst zu betreuen. Das PflegeZG erlaubt Arbeitnehmern, bis zu zehn Tage der Arbeit fernzubleiben und in größeren Betrieben für bis zu sechs Monate Pflegezeit freigestellt zu werden. Das FPfZG sieht für maximal zwei Jahre eine Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden vor, wenn ein naher Angehöriger gepflegt werden soll. Eine Kombination der beiden Freistellungen ist nur innerhalb von insgesamt 24 Monaten möglich, eine Addition auf dreißig Monate ist nicht erlaubt. Um die Auszeit zu finanzieren und den Einkommensverlust aufzufangen, ist ein zinsloses Darlehen vom Staat erhältlich. Der Kreditratgeber
www.kreditkanzlei.com stellt es vor:

So wird die Darlehenshöhe berechnet

Beantragt wird das Pflegedarlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Der maximale Kredit ergibt sich aus dem bisherigen Einkommen und dem fiktiven Einkommen, das bei einer Verkürzung auf bis zu 15 Wochenstunden erzielt wird. Ein Online-Rechner auf der offiziellen Internetseite www.wege-zur-pflege.de erleichtert die Berechnung. Ein Beispiel: Das aktuelle Einkommen beträgt 50.000 Euro brutto im Jahr bei vierzig Wochenstunden. Der Arbeitnehmer ist verheiratet und in Steuerklasse III. Die Arbeitszeit soll nun für eine Familienpflegezeit von einem Jahr auf zwanzig Stunden halbiert werden. Daraus ergibt sich ein Darlehensbetrag von monatlich 613 Euro bzw. 7.356 Euro insgesamt.

So funktioniert die Tilgung

Das staatliche Pflegedarlehen ist zinslos. Nur der Darlehensbetrag selbst muss getilgt werden, und zwar innerhalb von vier Jahren (48 Monaten) nach der ersten Auszahlung. Auch hier hilft der Rechner, indem er gleich die Rückzahlung ausrechnet. Im obigen Beispiel sind es rund 204 Euro, die über drei Jahre (48 Monate minus 12 Monate Pflegezeit ergibt 36 Monate) gezahlt werden müssen. Erleichterungen und sogar ein teilweiser Forderungsverzicht machen das Pflegedarlehen auch für Menschen interessant, die genug gespart haben und deshalb eigentlich keine Finanzierung der Pflegezeit benötigen. Erster Schritt ist eine Stundung, wenn die Rückzahlung aufgrund sogenannter besonderer Härte Probleme bereitet. Das wäre zum Beispiel Arbeitsunfähigkeit für mehr als ein halbes Jahr. Wird derselbe Angehörige auch nach Ende der Pflegezeit betreut und die Arbeit deshalb nicht wieder in vollem Umfang aufgenommen, kann ein Viertel der Schulden gestrichen werden. Komplett entfällt die Restschuld, wenn der Darlehensnehmer bestimmte Sozialleistungen bezieht oder stirbt. Vererbt werden die Schulden also nicht.

Text: Marcel Ziegler
Fotos: Bildagentur Zoonar (Rebmann, Claudia Otte, Dolgachov)


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