Reform der Pflegeversicherung 2017

Was ändert sich durch das zweite Pflegestärkungsgesetz ?
Reform der Pflegeversicherung 2017

von Michael Krabs

Das zweite Pflegestärkungsgesetz

Die Pflegeversicherung ist eine komplizierte Angelegenheit. Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen betreut, kann ein Lied davon singen. Im Jahr 2017 wird es jetzt eine umfassende Reform der Pflegeversicherung, insbesondere der Pflegestufen geben. Das Reformpaket heisst „Pflegestärkungsgesetz II“. Was ändert sich konkret?

Die wohl gravierendste Änderung: Die bisherigen drei Pflegestufen werden durch nunmehr fünf „Pflegegrade“ ersetzt. Außerdem werden bei der Feststellung von Pflegebedürftigkeit neben den körperlichen Handicaps künftig stärker geistige und psychische Beeinträchtigungen berücksichtigt.

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Ändern tut sich dagegen viel für neue Leistungsempfänger. Grundsätzlich ist das neue Gesetz so ausgelegt, dass schwach Pflegedürftige eher etwas mehr bezahlen und stark Pflegebedürftige etwas weniger. So werden 2017 für die Heimpflege in Pflegestufe I (Pflegegrad 2) 294 Euro weniger und in Pflegestufe II (Pflegegrad 3) 68 Euro weniger pro Monat gezahlt. Mit anderen Worten: Wer sich 2017 in einem Pflegeheim anmeldet, muss mit höheren Kosten als bisher rechnen.

Tabelle 1: Hier sehen Sie, wie die derzeitigen Pflegestufen ab 2017 in Pflegegrade umgewandelt werden:

Pflegestufe 0 → Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 → Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 + eingeschränkte Alltagskompetenz → Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 → Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 + eingeschränkte Alltagskompetenz → Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 → Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 + eingeschränkte Alltagskompetenz → Pflegegrad 5
Härtefall → Pflegegrad 5

Aus den Pflegestufen werden Pflegegrade

Was für Personen, die bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen von Vorteil sein kann, kann sich für alle, die ab 2017 erstmals Leistungen beziehen, als finanzieller Nachteil erweisen. So wird es künftig einen für alle Pflegegrade gleichen Eigenanteil bei der ambulanten und stationäre Pflege geben. Bisher stieg der Eigenanteil mit zunehmender Pflegestufe. Ab 2017 zahlen dann alle den gleichen Pauschalbetrag. Einen Mittelwert aller Leistungsempfänger.

Leistungsempfänger der Pflegestufe 1 zahlten bisher also deutlich weniger als die stark pflegebedürftigen Pflegebedürftigen mit der Stufe III, beispielsweise Menschen mit starker Demenz. Für viele Angehörige war dies eine doppelte Belastung: Sie mussten mehr zahlen und zugleich mehr Zeit aufwenden. Die Abschaffung dieses abgestuften Eigenanteils ist daher sehr zu begrüßen. Sie hat aber zur Folge, dass neue Leistungsempfänger ab 2017 einen etwas höheren Eigenanteil zahlen werden, da dieser Anteil jetzt einen Mittelwert alle Pflegestufen darstellt. Ale Leistungsempfänger hingegen werden automatisch höher gestuft, so dass ihnen höhere Leistungen als bisher zustehen.

Wer jetzt schnell handeln sollte

Es gibt zwei Personenkreise, die 2016 noch schnell einen Antrag bei der Pflegeversicherung bzw. bei einem Pflegeheim stellen könnten. Die erste Gruppe sind Menschen, die bereits mit dem Gedanken spielen, einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit. Wer rasch handelt, profitiert eventuell von großzügigen Übergangsregelungen und kürzeren Wartezeiten bei der Bewilligung von Anträgen. Wichtig ist nur, dass der Antrag 2016 gestellt wurde, nicht, dass er 2016 bearbeitet wird.

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Aus den Pflegestufen werden Pflegegrade

Durch das neue Gesetz werden die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Grundsätzlich bekommen alle Leistungsempfänger den jeweils höheren Pflegegrad zugesprochen (sieh Tabelle 1). Da der Eigenanteil für alle gleich bleibt, würde dies mehr Leistungen durch die Pflegekasse bei gleichzeitig identischen eigenen Zahlungen bedeuten. Dies wird auch vom Bundesministerium für Gesundheit bestätigt.
Pflege
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So sollen 2017 alle Pflegebedürftigen mehr Leistungen seitens der Pflegeversicherung erhalten, als sie bisher bekommen haben.

Wer einen Verwandten hat, der in Kürze Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen wird, beispielsweise weil die Mobilität stark abgenommen hat oder ein Umzug ins in ein Pflegeheim geplant ist, sollte darüber nachdenken, die Einteilung in eine Pflegestufe möglichst vor in Kraft treten des neuen Gesetzes durchzuführen. In diesem Fall könnte eine etwas höhere Folge-Einstufung in die neuen Pflegegrade mit mehr Leistungen aber gleichen Kosten die Folge sein.

Als einheitlicher Eigenanteil sind 580,00 Euro für alle Pflegegrade geplant. Die einzelnen Leistungen sind in dieser Tabelle zu sehen:

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Das Verfahren zur Einteilung in die Pflegegrade, Begutachtungsassessment (NBA) genannt, ist kompliziert aber ganzheitlicher als die bisherige, eher zeitorientierte Begutachtung. Neben der Geschwindigkeit, in der die Pflegedürftigen bestimmte Dinge verrichten, spielen nun auch die Selbstständigkeit und das Gefährdungspotential eine wichtige Rolle. Angewendet wird der neue Kriterienkatalog nur für die neuen Fälle von Pflegebedürftigen oder bei einer beantragten Höherstufung.

Die Einteilung in erfolgt, wie auch schon jetzt, durch einen unabhängigen Prüfer seitens der Krankenkassen. Mit dieser Aufgabe betraut ist derzeit der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Die neuen Begutachtungskriterien im Überblick
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Pflegegrad 1: Einmal täglich ist psychosoziale Unterstützung notwendig. Nachts ist keine Unterstützung erforderlich

Pflegegrad 2: Auch hier ist einmal täglich Unterstützung erforderlich, eventuell kann aber auch Nachts Hilfe benötigt werden

Pflegegrad 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 2-12x täglich ist psychosoziale Hilfe notwendig, allerdings umfasst die Präsenszeit der Helfer weniger als 6 Stunden

Pflegegrad 3: 2-6 x täglich wird Hilfe benötigt, Nacht 0-2x, insgesamt weniger als sechs Stunden täglicher Pflegeaufwand

Pflegegrad 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz: Die Unterstützung wird am Tage 6x bis ständig benötigt, Nachts aber nur 0-2x, der Pflegeaufwand beträgt 6-12 Stunden pro Tag

Pflegegrad 4: Der nächtliche Aufwand steigt auf 2-3x pro Nacht, der Zeiteinsatz bleibt bei 6-12 Stunden

Pflegegrad 4 mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 7x bis ständig wird am Tage Betreuung benötigt, Nachts 1-6x. Die Betreuung muss rund um die Uhr erfolgen,

Pflegegrad 5: der Pflegeaufwand umfasst am Tage 12x bis ständig, Nachts mind. 3x und die psychosoziale Betreuung muss rund um die Uhr anwesend sein.

Was bedeutet eingeschränkte Alltagskompetenz?

Wer die Einteilung „Eingeschränkte Alltagskompetenz“ bekommt, erhält zusätzliche Betreuungs- und Entlastungslesitunge. In erster Linie ist dies für Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen gedacht. Unter Alltagskompetenz versteht man, dass eine erwachsene Person in der Lage ist, die alltäglichen Aufgaben innerhalb seiner Kultur selbständig und unabhängig in einer eigenverantwortlichen Weise erfüllen zu können.

Bei pflegebedürftigen Personen, die in einem Heim leben, übernimmt das Heim in der Regel auch die Beantragung der zusätzlichen Leistungen. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Unterbringung im betreuten Wohnen stattfindet. Wer eine Wohnung in einem betreuten Wohnen hat, kann die Zusatzleistungen für die eingeschränkte Alltagskompetenz beantragen, unabhängig davon, ob er von einem ambulanten Pflegedienst betreut wird oder nicht. Eine Möglichkeit wäre zum Beispiel eine Person, die regelmäßig mit der zu pflegenden Person spazieren geht.

Zusatzinformation

So funktioniert die Pflegeversicherung
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Text: Michael Krabs (Reportagen.de)
Fotos: Bildagentur Zoonar


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