Pausenregelung: Bei Nichteinhaltung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen

Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz
Pausenregelung: Bei Nichteinhaltung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen

Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz
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Das Arbeitszeitgesetz legt in § 4 die Pausen fest. Können diese nicht eingehalten werden, muss der Arbeitgeber eine Entschädigung bezahlen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln Ende November 2013 (5 Sa 376/13). Geklagt hatte eine Pflegehelferin in einem Altenheim. Sie verlangte rückwirkend für drei Jahre eine Entschädigung für nichteingehaltene Pausen und erhielt vom Gericht eine Entschädigung in Höhe von mehr als 5000 Euro zugesprochen. Eine stolze Summe, die sich vielleicht mancher Arbeitnehmer entgehen lässt, wenn er seine Pausen nicht einhalten kann.

Gemäß § 4 Arbeitszeitgesetz gelten folgende Pausenregelungen: Die Arbeitszeit ist im Voraus durch feststehende Pausen zu unterbrechen. Diese dauern mindestens 30 Minuten bei einer Tätigkeit von mehr als sechs und bis zu neun Stunden. Dauert die Arbeitszeit länger, ist sie mindestens mit einer Ruhezeit von 45 Minuten zu unterbrechen. Die Pausen können in Zeitfenster von jeweils mindestens einer viertel Stunde unterteilt werden. Nach sechs Stunden in Folge muss eine Ruhepause eingelegt werden.

Entschädigung bei Nichtfestlegung der Pausen
An dieser Pausenregelung kommt kein Arbeitgeber vorbei und er hat sie strikt einzuhalten. Es drohen bei Zuwiderhandlungen Bußgelder und geht ein Arbeitnehmer vor Gericht, hat er das Recht auf seiner Seite, wie das obige Beispiel zeigt. Im Falle der Pflegehelferin war im Dienstplan eine Pause von jeweils einer Stunde vorgesehen, aber sie war zeitlich nicht festgelegt. Die Klägerin machte geltend, dass sie in den Nachtschichten immer durchgearbeitet habe, weil die Zeit für eine Pause fehlte.

Pausen sind zeitlich genau zu fixieren
Vor Gericht war ausschlaggebend, dass ein Arbeitnehmer eine Vergütung für die ganze Schicht beanspruchen kann, wenn die Pausenzeiten nicht berücksichtigt sind. Es genügt nicht, dass eine Pause grundsätzlich vorgesehen ist und pauschal im Dienstplan steht, diese aber nicht eingehalten werden kann. Der Dienstherr muss die Pause zeitlich genau festlegen und nicht pauschal einen Zeitrahmen angeben. Konkret also von 2 Uhr nachts bis 2.30 Uhr. Er muss genau festlegten, wann die Pause zu nehmen ist.

Oft ist es den Mitarbeitern überlassen, wann sie die Pausen nehmen. Dies kann einen Arbeitgeber teuer kommen, wenn die Pausen tatsächlich nicht genommen werden. Viele Arbeitgeber, die auf Nummer sicher gehen wollen, kontrollieren die Pausenregelung der Mitarbeiter oder legen sie gleich im Vorhinein definitiv fest. Damit haben die Mitarbeiter weniger Spielraum bei der Pausenplanung, aber manche Arbeitgeber möchten hat auf Nummer sicher gehen und nicht im Nachhinein zur Kasse gebeten werden. In manchen Berufen, etwa Pflegeberufen, ist eine Festlegung nicht einfach.

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Text: Gerda Hutt
Fotos: Bildagentur Zoonar (Erwin Wodicka, Violin, ArTo, PeJo29)
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