Großflächiges Tattoo am Unterarm: Ausbildung für den Polizeidienst verweigert

Tattoos - Hemmschuh der Karriere?
Großflächiges Tattoo am Unterarm: Ausbildung für den Polizeidienst verweigert

Tattoos - Hemmschuh der Karriere?
Dieser Beitrag über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt kann als Aufmacher/Einstieg für ein Feature über die Auswirkungen von Tattoos auf die Karriere im Allgemeinen dienen. Zu diesem Artikel gibt es darüber hinaus jede Menge erstklassiger Fotos.

Vor allem bei jungen Menschen sind Tattoos sehr beliebt. Ein großflächiges Tattoo am Unterarm wurde für eine Bewerberin für den gehobenen Polizeidienst zum Verhängnis. Sie wurde abgelehnt und eine Klage von ihr beim Verwaltungsgericht Darmstadt gab dem Dienstherren Recht( Beschluss v. 27.5.2014, 1 L 528/14.DA).

Im konkreten Fall hatte sich eine junge Darmstädterin bei der Bundespolizei um die Zulassung für eine Ausbildung des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beworben. Nachdem bei den entsprechenden Stellen bekannt wurde, dass die Frau eine großflächige Tätowierung am rechten Unterarm aufweist, war ihr von der Bundespolizeiakademie die Teilnahme an dem Eignungsauswahlverfahren verweigert worden. Dieses Verfahren geht einer Einstellung voraus.

Tattoo führt zu Misstrauen bei der Bevölkerung
Begründet wurde die Ablehnung mit dem Hinweis darauf, dass beim Tragen eines kurzärmeligen Hemdes das Tattoo sichtbar sei und das könne bei den Bürgern zu Misstrauen führen. Solche Tätowierungen seien ein Zeichen überzogener Individualität und fordern den Mitmenschen viel Toleranz ab. Die Bewerberin ging gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht Darmstadt vor und wollte mit einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Berechtigung zur Teilnahme am Eignungstest einholen.

Bei der Klage vor dem VG Darmstadt berief sich die Klägerin auf Rechte aus dem Grundgesetz, so das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Ab. 1 GG), das Recht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs.1 GG) und das Recht auf Zugang zu einem öffentlichem Amt gemäß Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 abs.2 GG). Nach ihrer Ansicht ließen sich heutzutage immer mehr Menschen, junge und ältere, tätowieren. Dies sei ein Körperschmuck und bringe das allgemeine Persönlichkeitsrecht zum Ausdruck und werde von der Gesellschaft akzeptiert.

Polizei: Hüter der Ordnung und Repräsentanten des Staates
Das VG Darmstadt folgte der Argumentation der Darmstädterin nicht. Sie gaben ihr Recht, insofern, dass Tätowierungen heute in allen gesellschaftlichen Schichten zu finden seien und nicht nur in Seefahrer- oder Sträflingskreisen. Besonders bei Sportlern oder Künstlern und weiteren Promis seien Tattoos an der Tagesordnung. Aber daraus lasse sich nicht schließen, dass bei der ganzen Gesellschaft ein Wandel stattgefunden haben, der sicherstelle, dass bei Polizisten eine großflächige Tätowierung toleriert werde. Die Polizei repräsentiere den Staat. Das Gericht folgte in diesem konkreten Falle der Argumentation der Polizebehörden.

Tattoo nicht generell Grund zur Ablehnung
Das VG betonte allerdings, dass man dieses Urteil nicht verallgemeinern könne und dass nicht jedes Tattoo ein Grund zur Ablehnung eines Bewerbers sei, sondern nur solche, die etwa Gewalt verherrlichen, sexistisch seien oder die Menschenwürde verletzen.

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Text: Gerda Hutt
Fotos: Bildagentur Zoonar (Ruslan Olinchuk, Martin Benik, Aufmacher: Markus Gann)
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